Private Finanzentscheidungen sind für viele Menschen eher Stress und wirken abschreckend. Deshalb machen sich viele Menschen kaum Gedanken um Geld und Finanzen. Dazu gibt es eine unüberschaubare Anzahl an Angeboten mit vielen Vor- und Nachteilen. Zahlreiche staatliche Förderungen auf der einen Seite, aber auch Abzüge auf der anderen Seite machen es Verbrauchern fast unmöglich, die richtige Entscheidung zu treffen. Viele Menschen suchen deshalb professionellen Rat in finanziellen Fragen. Aber welchem Berater kann man Vertrauen ? Qualität ist der Schlüssel zum Erfolg, aber wie erkennt man Qualität ?
– Certified Financial Planner CFP®
– European Financial Advisor EFA®
– geprüfter privater Finanzplaner nach DIN ISO 22222
– zertifizierter Experte für den öffentlichen Dienst
– Erlaubnis nach §34 d GewO, und § 34 c GewO
– Produktbereich Finanzanlagen 34 f Abs 1 Nr.1 GewO,
– Produktbereich Immobiliendarlehensvermittlung §34 i Abs 8 11a GewO
Die Paxisstandards des FPSB legen die Vorgehensweise bei der Erstellung der Finanzplanung fest. Hier gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Finanzplanung.
Grundsätze ordnungsgemäßer Finanzplanung
Um für Sie die passenden Produkte z.B. im Versicherungsbereich zu finden nutzen wir professionelle Vergleichs- und Analysesoftware. Hier können wir in sekundenschnelle Preis-Leistungsvergleiche der verschiedenen Tarife durchführen und vor allem auch Bedingungsanalysen sowie die Bilanzkennzahlen der Unternehmen vergleichen.
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Die Weiterbildungsordnung ist zu befolgen, um eine Rezertifizierung im zweijährigen Turnus zu erhalten. Dies gilt für alle ordentlichen Mitglieder des FPSB Deutschland und ist unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft. Geregelt in der FPSB Weiterbildungsverordung.
Für gewerblich tätige Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Für Versicherungsvermittler und -berater gibt es eine Weiterbildungspflicht (15 Zeitstunden pro Jahr). Geregelt ist diese in § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. mit § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
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